Veröffentlichung eines Chatverlaufs als Beweismaterial

Hi,

Google war bei dieser Angelegenheit nicht mein Freund und mir ist auch bewusst, dass dies vielleicht nicht das richtige Forum dafür ist, aber vielleicht weiß ja jemand Rat.

Also…es wurde eine Tat begangen, jedoch gibt der Schuldige seine Schuld nicht zu. Nun besitze ich jedoch einen Chatverlauf, der seine Schuld eindeutig zeigt. Ist es mir erlaubt, diesen Verlauf (mit unkenntlich gemachtem Namen) als Beweismaterial zu verwenden oder ist dafür die Erlaubnis des Beteiligten benötigt, die er mir verweigert?

Ich würde mal spontan Artikel 10 des Grundgesetzes zitieren:

[quote]
“Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.”[/quote]

Um auf deine Frage zurückzukommen: Nein, darfst du nicht. Wenn er es dir erlaubt, dürftest du das, sonst ist es verboten.

Hey,

also wenn es was rechtliches ist und du damit zum Anwalt oder so gehen willst, dann aufjedenfall, da er ja in diesem Chat gechattet hat und er weiß, dass es auch einen Chatverlauf gibt.

Grüße

Das Briefgeheimnis besagt nur, dass ich keine Briefe, die für andere bestimmt sind, öffnen darf.

Das Fernmeldegeheimnis hört sich auf Wikipedia jetzt erstmal so an, als dürfte man Telefongespräche, Emails etc. nur nicht abhören.

Es geht darum, dass der andere in der Schule Mist gebaut hat und ich den Lehrern mit diesem Verlauf beweisen kann, dass er es war und damit nicht andere ins Visier geraten.

ALso dann würde ich sagen:

Rüber zum Lehrer mit dem Verlauf :smiley:

Will ich ja auch, aber ob das rechtlich gesehen in Ordnung ist…das ist die Frage.

Naja, also ich würde eigentlich sagen JA…

Als ob der Beschuldigte/Täter zur Polizei rennen würde oder so…

Der Verlauf ist von einem Mitschüler und mir, nicht vom Täter und mir.

Achsooo, na dann ist es was anderes…

Gerüchte, Vermutungen… das kann man auch direkt vorm Lehrer machen.

Aber wenn du meinst, dass es Beweise enthält…
Überlass doch einfach deinem Lehrer die Qual der Wahl.

Naja, wenn der Mitschüler sagt “Nein” kann ich es doch wohl nicht davon abhängig machen, ob der Lehrer es sehen will oder nicht. Es sind Beweise, nicht nur Vermutungen.

Grundsätzlich nochmal gesagt: Fernmeldegeheimnis greift für alle übermittelte Informationen und dazu zählt auch jedes Byte, dass über die Telefonleitung (und damit die Internetleitung) übertragen wird.

Den Chat-Log darfst du ausschließlich dann veröffentlichen, wenn der andere Gesprächspartner dem zustimmt.
Und selbst der Lehrer hat kein Sonderrecht so ein Chatlog einzufordern und/oder als Beweis zu nutzen.

Ist es denn erlaubt, mündlich sinngemäß wiederzugeben, was gesagt worden ist?

Im Grunde, ja.

Allerdings ist das dann eine Zeugenaussage, also muss nicht Dein Gesprächspartner, sondern auch Du glaubwürdig sein.

OK, dann danke ich euch für eure Antworten und es wird wohl nur eine mündliche Übermittlung stattfinden.

[quote=“KTS”]
Und selbst der Lehrer hat kein Sonderrecht so ein Chatlog einzufordern und/oder als Beweis zu nutzen.[/quote]

in so einem fall hat nur die polizei das recht den chatlog einzufordern.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hörensagen

PETZE!!!

Außerdem sind Chatlogs keine Beweise weil leicht fälschbar :wink: