Die Impressumspflicht für Webseiten (in Deutschland) wird in zwei Gesetzestexten geregelt. Einmal die Bestimmungen des §5 Telemediengesetz und der §55 des Rundfunkstaatsvertrages.
Zuerst ergibt sich aus §55 RStV keine Impressumspflicht für Anbieter, deren Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
In der Begründung zum Gesetzestext des RStV ist zu lesen:
“Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe.”
Da steht aber nicht ausdrücklich etwas zu Webseiten. Webseiten richten sich aber normalerweise an die Allgemeinheit und sind -zumindest theoretisch- über Suchmaschinen für jeden auffindbar. Deshalb sollte man sich nicht auf eine großzügige Auslegung des RStV verlassen.
Demnach könnte man sagen: Keine Impressumspflicht für Seiten, deren Inhalte
a) passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,
b) Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind (schon Schilderungen, die negative Erfahrungen mit Unternehmen berichten, könnten schädlich sein; diese könnten ggf. Interesse an der Identität haben, wenn sie gegen aus ihrer Sicht unberechtigter Kritik vorgehen wollen)
und eventuell, wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.
Blogs fallen da normalerweise nicht drunter und unterliegen schonmal in jedem Fall der Impressumspflicht.
Dann gibt es noch die Regelungen des Telemediengesetzes, die neben den Bestimmungen des RStV gelten:
Nach §5 TMG besteht Impressumspflicht für Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien.
Was heisst das?
- Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.
- Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), fallen unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einnahmen und unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden soll oder ob nur die Hosting-Kosten kompensiert werden sollen.
- Die Formulierung “Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind” zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG.
Ausserdem gibt es eine erweiterte Impressumspflicht für Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Darunter können auch durchaus Blogs von privaten Leuten fallen. Die Rechtslage hinsichtlich Blogs ist aber unklar. Hier sind die Pflichten je nach konkreter Angebotsgestaltung unterschiedlich. Blog-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, müssen ein vollständiges Impressum aufweisen. Dies gilt ferner für journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist. Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen. Jedem Blogbetreiber ist aber zusätzlich zu raten wenigstens noch eine gültige E-Mailadresse anzugeben.
Was muss im Impressum stehen?
Dazu ist das TMG eindeutig. Enthalten sein muss sowohl Vor- als auch Nachname, eine ladungsfähige Anschrift (Postfach reicht nicht), eine gültige E-Mailadresse und in jedem Fall auch eine Telefonnummer. Das kann aber auch eine Mehrwertnummer (0900 & Co.) sein, wie man sie z.B. bei rufnummer.de kostenlos bekommt. Dazu ist aber auch das schon angesprochene Urteil des OLG Hamm zu beachten. Dadurch ist die Rechtslage unklar und man sollte lieber eine Telefonnummer angeben. Falls vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden.
Potentiellen Interessenten die Möglichkeit zu geben, im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten (Kontaktformular!), stellt keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 5 Nr. 2 TMG dar (Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)
Wie soll das Impressum auf einer Seite angebracht sein?
Dazu sind sich §5TMG und §55 RStV einig:
Besteht nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.
Vereinfacht gesagt sollte das Impressum mit wenigstens 2 Klicks von jeder Unterseite aus erreichbar sein. Eine Grafik mit den erforderlichen Angaben zu verlinken ist übrigens nicht ausreichend. Es gibt nämlich Textbrowser und in allen gängigen Browsern kann man Grafiken deaktivieren. Und schon ist das Impressum nicht mehr verfügbar.
Ständig verfügbar bedeutet nichts anderes als: Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).
Zur leichten Erkennbarkeit noch: Damit ist unter anderem gemeint, dass das Impressum einen eigenen Menüpunkt haben muss und nicht irgendwo unter den AGB stehen darf.
Rechtsfolgen
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).
Und deshalb würde ich auf jede Webseite sofort ein vollständiges Impressum machen.
Dieser Beitrag stellt übrigens keinerlei Rechtsberatung dar, sondern ist nur eine Auflistung von Gesetzestexten, die ich nach meiner persönlichen Meinung kommentiert und interpretiert habe. Quelle und weitere Informationen: linksandlaw.info/Impressumsp … gaben.html