Impressum und Werbung

Private Seiten brauchen laut §25 im Mediengesetz “nur” eine Offenlegung mit Namen und Wohnort des Seiteninhabers. Binde ich jetzt die Werbung von bplaced ein, gilt das eigentlich schon als kommerziell, also muss ein vollausgestattetes Impressum her.

Nicht?

Kommt wohl auf die Auslegung an. Seiten bei z. B. Funpic enthalten von Funpic geschaltete Werbung und haben keine Impressumspflicht, richtig? Ich würde das mit der bplaced-Werbung im Zweifelsfall genauso sehen - der einzige Unterschied ist, dass Funpic-Werbung erzwungen wird und bplaced-Werbung nicht.

Da ich noch keine Spezifikation für den Fall von „Fremd“-Werbung gesehen habe, lege ich es einfach mal so aus, dass nur die Seiten-Betreiber, die durch die Werbung letztendlich Geld verdienen, ein Impressum haben müssen. Wenn ich Blödsinn rede bzw. dieser spezielle Fall bereits festgelegt wurde, haut mich.

Vielleicht bräuchte bplaced noch nichtmal ein Impressum. Kommt drauf an, ob miro ein Idealist ist oder auf ein Monopol aus ist. :smiley:

:morgen:

Eine Seite gilt als kommerziell, wenn sie darauf ausgelegt ist, Gewinn einzubringen, also,
wenn Werrbung drauf ist. Sie gilt als privat, wenn kommerzieller Nutzen hinter der Seite steht,
also auch schon, wenn die Werbung alleine zur Finanzierung der Server dient etc.
Ein Impressum kann auf jeden Fall vor bösen Überraschungen schützen, genauso, wie ein
Haftungsausschluss.

Naja dann fehlt auf trekwork.de aber auch einiges. Im Grunde muss eine Telnr. ja auch hinein oder?
Ach ja ich bräucht’ die Rechtslage in Österreich, nicht die von Deutschland.

TrekWork ist doch komplett werbefrei :astonished:
Eigentlich hab ich schon zu viel ins Impressum geschrieben, muss
gar nicht soviel rein.

Achso … kA, vielleicht spuckt Google ja was aus.

Na, ich meine weil du schreibst ein Impressum kann vor bösen Überraschungen schützen, hab ich gedacht du hat ein Komplettes.

Hab ich ja. Name, Adresse, E-Mail, bzw. Kontaktformular, daraus besteht
ein Impressum. Bei privaten Seiten würde sogar noch etwas weniger reichen.

Natürlich, aber ein vollständiges Impressum sichert ab.
Und in Scrams Link steht:

In Österreich ist’s sowieso schwer. Wir dokumentieren noch viel zu wenig im Internet (Ich lasse offen, ob das jetzt gut oder schlecht ist :wink:), da findet man kaum was über Internetrecht.

Das mit der Telefon-Nummer ist absoulut nur notwendig, wenn die Seite kommerziell
ist. Für private Seiten reicht der Name, die Adresse (vermutlich nocht nicht einmal die) und
E-Mail-Kontakt. Jedenfalls ist das in Deutschland so.

In at ist das ähnlich.
Bei privaten Seiten reicht eine Offenlegung gemäß §25 Mediengesetz.
D.h. Name und Wohnort müssen angeführt werden.

Bei kommerziellen Seiten muss dann ein Impressum her.

Das führt mich zu meiner Frage: Würdet ihr die “Werbung” auf biede.rockt.es im Footer als kommerziell auslegen? Natürlich bekomme ich kein Geld dafür, die zwei wollen nur mit dem Mein-Vater-hat-ein-Unternehmen Penis winken. Wenn man’s genau nimmt, ist ein Link auf die Seite der Softwarehersteller (Joomla, cmsimple) dann ja auch schon Werbung.

Ich finde das mit der Telefonnummer usw. bescheuert… Weil dann jeder weiß wo du wohnst usw. Da könnten ja böse Leute kommen und dir dein Haus leerräumen.

Ja. Bei 98% der Websites mit Impressum passiert das.

Eben deswegen habe ich keins. Weil mir das stinkt immer alles preisgeben zu müssen. Wer wissen will wem die Seite gehört der soll meine domain bei denic abfragen und weiß wer ich bin.
Alle anderen haben pech und müssen mir ne Mail mit gutem Grund schreiben und nem beweis…

Nein, das zählt nicht zu Werbung. Schließlich verdienst du ja nicht daran, sondern andere.
Daraus wiederum resultiert, dass deine Seite nicht kommerziell ist.

Zur Telefonnummer: die steht auch im Telefonbuch. Also macht euch da keien Sorgen. Kein Mensch durchforstet Impressen um nach Telefonnummern zu suchen. Wenn jemand Telefonnummern braucht, kommt er anders fixer und besser ran.

Zum Haftungsausschluss: der ist in einem Maße überflüssig und sinnlos, wie nur was. Lasst diesen Müll bitte weg. Haftungsausschlüsse sind nicht nur wirkungslos, sondern allenfalls kontraproduktiv, weil man denen allenfalls entnehmen kann, dass der Webseitenbetreiber weiß dass er Illegales auf seiner Seite hat. Letzlich ist so ein Haftungsausschluss (Disclaimer) praktisch identisch mit dem groooßen Schild “Ich bin Noob”. Also - wenn ihr eine seriöse Seite betreiben wollt und nicht wie Deppen wirken wollt, dann lasst den Unfug weg.

Impressum für private nicht kommerzielle Seiten benötigen Name und Anschrift, unter gewissen Umständen auch Telefon (man redet in der neuen Regelung hier von “eingeschränkte Impressumspflicht”). Nehmt Telefon mit rein, kann nix passieren.
Nutzt ihr eure Seite gewerblich, etwa für einen Handwerksbetrieb, muss nach wie vor die Steuernummer rein.

[quote=“wirwolo”]Ja. Bei 98% der Websites mit Impressum passiert das.[/quote]Hat jemand den Sarkasmus erkannt?

Danke für die Tipps, aber wie kann ich eigentlich beweisen, dass ich an der “Werbung” nichts verdiene?

Die Impressumspflicht für Webseiten (in Deutschland) wird in zwei Gesetzestexten geregelt. Einmal die Bestimmungen des §5 Telemediengesetz und der §55 des Rundfunkstaatsvertrages.

Zuerst ergibt sich aus §55 RStV keine Impressumspflicht für Anbieter, deren Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

In der Begründung zum Gesetzestext des RStV ist zu lesen:
“Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe.”

Da steht aber nicht ausdrücklich etwas zu Webseiten. Webseiten richten sich aber normalerweise an die Allgemeinheit und sind -zumindest theoretisch- über Suchmaschinen für jeden auffindbar. Deshalb sollte man sich nicht auf eine großzügige Auslegung des RStV verlassen.

Demnach könnte man sagen: Keine Impressumspflicht für Seiten, deren Inhalte
a) passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,
b) Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind (schon Schilderungen, die negative Erfahrungen mit Unternehmen berichten, könnten schädlich sein; diese könnten ggf. Interesse an der Identität haben, wenn sie gegen aus ihrer Sicht unberechtigter Kritik vorgehen wollen)
und eventuell, wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.

Blogs fallen da normalerweise nicht drunter und unterliegen schonmal in jedem Fall der Impressumspflicht.

Dann gibt es noch die Regelungen des Telemediengesetzes, die neben den Bestimmungen des RStV gelten:
Nach §5 TMG besteht Impressumspflicht für Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien.

Was heisst das?

  1. Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.
  2. Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), fallen unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einnahmen und unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden soll oder ob nur die Hosting-Kosten kompensiert werden sollen.
  3. Die Formulierung “Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind” zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG.

Ausserdem gibt es eine erweiterte Impressumspflicht für Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Darunter können auch durchaus Blogs von privaten Leuten fallen. Die Rechtslage hinsichtlich Blogs ist aber unklar. Hier sind die Pflichten je nach konkreter Angebotsgestaltung unterschiedlich. Blog-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, müssen ein vollständiges Impressum aufweisen. Dies gilt ferner für journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist. Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen. Jedem Blogbetreiber ist aber zusätzlich zu raten wenigstens noch eine gültige E-Mailadresse anzugeben.

Was muss im Impressum stehen?
Dazu ist das TMG eindeutig. Enthalten sein muss sowohl Vor- als auch Nachname, eine ladungsfähige Anschrift (Postfach reicht nicht), eine gültige E-Mailadresse und in jedem Fall auch eine Telefonnummer. Das kann aber auch eine Mehrwertnummer (0900 & Co.) sein, wie man sie z.B. bei rufnummer.de kostenlos bekommt. Dazu ist aber auch das schon angesprochene Urteil des OLG Hamm zu beachten. Dadurch ist die Rechtslage unklar und man sollte lieber eine Telefonnummer angeben. Falls vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden.
Potentiellen Interessenten die Möglichkeit zu geben, im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten (Kontaktformular!), stellt keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 5 Nr. 2 TMG dar (Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)

Wie soll das Impressum auf einer Seite angebracht sein?
Dazu sind sich §5TMG und §55 RStV einig:
Besteht nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.
Vereinfacht gesagt sollte das Impressum mit wenigstens 2 Klicks von jeder Unterseite aus erreichbar sein. Eine Grafik mit den erforderlichen Angaben zu verlinken ist übrigens nicht ausreichend. Es gibt nämlich Textbrowser und in allen gängigen Browsern kann man Grafiken deaktivieren. Und schon ist das Impressum nicht mehr verfügbar.
Ständig verfügbar bedeutet nichts anderes als: Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).
Zur leichten Erkennbarkeit noch: Damit ist unter anderem gemeint, dass das Impressum einen eigenen Menüpunkt haben muss und nicht irgendwo unter den AGB stehen darf.

Rechtsfolgen
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).

Und deshalb würde ich auf jede Webseite sofort ein vollständiges Impressum machen.

Dieser Beitrag stellt übrigens keinerlei Rechtsberatung dar, sondern ist nur eine Auflistung von Gesetzestexten, die ich nach meiner persönlichen Meinung kommentiert und interpretiert habe. Quelle und weitere Informationen: linksandlaw.info/Impressumsp … gaben.html

Danke, aber die Rechtslage in Deutschland bringt mich nicht viel weiter, und ist mir ohnehin bekannt. Vielleicht bringen aber jetzt die Mitglieder aus DE bessere Imprints (was ist die MZ von Impressum?) an.

Ich mach’s einfach auf die typisch österreichische Art: “Mia passiat dos eh nit!” :smiley:
Nein, wär schön, wenn jemand eine ausführliche Interpretation der Gesetzeslage in Österreich finden würde.

Hm…

Im § 307 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das sogenannte Transparenzgebot enthalten. Das richtet sich eigentlich an die Gültigkeit von AGB. Wenn man möchte kann man es aber auch auf die Impressumspflicht übertragen.

Vereinfacht gesagt wäre demnach ein Diensteanbieter im Ausland (z.B. Österreich), der seine Dienste überwiegend Publikum aus dem Inland (Deutschland) anbietet, dem deutschen Gesetz unterzuordnen.

Ihr seht, man kann sich manche Gesetze hinbiegen, wie man möchte. Entscheiden müssten dann Gerichte im Einzelfall.

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Interpretation eines Gesetzestextes und meine eigene Meinung!